Anwendungsgebiete einer Mediation
Grundsätzlich ist Mediation überall da möglich wo Menschen sich begegnen und Konflikte entstanden sind. Voraussetzung ist der beiderseitige Wunsch den Konflikt einvernehmlich zu lösen und die freiwillige Teilnahme beider Parteien an der Mediation. Das Verfahren Mediation eignet sich sehr gut um Arbeitsabläufe in Teams neu zu ordnen oder zu optimieren. In diesem Fall wirkt Mediation präventiv.
Familienmediation
Trennungs- und Scheidungskonflikte, Unterhalts- und Umgangsregelungen, Sorgerecht,
Vermögensaufteilung….
Im September 2009 wurde das Famfg grundlegend reformiert. Es enthält erstmals eine Regelung über Mediation.
Mehr dazu lesen Sie…
§135 Famfg: § 135 Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen
1. Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
2. Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen.
§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen
1. Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
Nachbarschaftsmediation
Konflikte zwischen Nachbarn, Mieter und Vermieter, mit der Hausverwaltung…
Mediation in Schulen
Lehrer-/Schülerkonflikte, Eltern-/Lehrerkonflikte, Konflikte im Lehrerkollegium…
Mediation in Kirchengemeinden
Konflikte unter Gemeindemitgliedern, mit dem Kirchengemeinderat, anderen Kirchengemeinden…
Mediation im Gesundheitswesen, Konflikte in Teams
und zwischen Hierarchien.
Mediation im Gemeinwesen
Teamkonflikte, Konflikte zwischen Interessengemeinschaften, Konflikte im Gemeinderat…
Erbmediation
Konflikte zwischen Erben, Vermögensaufteilung…
Wirtschaftsmediation
Geschäftsübernahme, Konflikte unter Beschäftigten, Konflikte mit Kunden…
Beratung von Einzelpersonen in Konfliktsituationen.
